Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Eine Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes muß
auf Grund der österreichischen Rechtsordnung oder der Rechtsordnung eines von Österreich anerkannten Staates gebildet sein,
aus physischen Personen, die verschiedener Staatsangehörigkeit sind, oder aus juristischen Personen, die nach dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind, bestehen und
in einem Naheverhältnis zu einer internationalen Organisation im Sinne von § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen stehen. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn die Organisation Konsultativstatus bei einer derartigen internationalen Organisation genießt oder wenn die Tätigkeit der Organisation in unmittelbarem Zusammenhang mit einer satzungsgemäßen Tätigkeit einer solchen internationalen Organisation steht.in einem Naheverhältnis zu einer internationalen Organisation im Sinne von Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen stehen. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn die Organisation Konsultativstatus bei einer derartigen internationalen Organisation genießt oder wenn die Tätigkeit der Organisation in unmittelbarem Zusammenhang mit einer satzungsgemäßen Tätigkeit einer solchen internationalen Organisation steht.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeit der Organisation muß
zu einem bedeutenden Teil in Österreich erfolgen,
mit den Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung in Einklang stehen und
im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich gelegen sein.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR12013705
Alte Dokumentnummer
N1199212888L