Rechtstracker.at

Art. 1 § 2

Fassungen
01.04.1992 bis 30.04.2021 — BGBl. Nr. 174/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 201.04.199230.04.2021 BGBl. Nr. 174/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1992BGBl. Nr. 174/1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes muß
    1. Ziffer eins
      auf Grund der österreichischen Rechtsordnung oder der Rechtsordnung eines von Österreich anerkannten Staates gebildet sein,
    2. Ziffer 2
      aus physischen Personen, die verschiedener Staatsangehörigkeit sind, oder aus juristischen Personen, die nach dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind, bestehen und
    3. Ziffer 3
      in einem Naheverhältnis zu einer internationalen Organisation im Sinne von Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen stehen. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn die Organisation Konsultativstatus bei einer derartigen internationalen Organisation genießt oder wenn die Tätigkeit der Organisation in unmittelbarem Zusammenhang mit einer satzungsgemäßen Tätigkeit einer solchen internationalen Organisation steht.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit der Organisation muß
    1. Ziffer eins
      zu einem bedeutenden Teil in Österreich erfolgen,
    2. Ziffer 2
      mit den Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung in Einklang stehen und
    3. Ziffer 3
      im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich gelegen sein.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10001147

Dokumentnummer

NOR12013705

Alte Dokumentnummer

N1199212888L